EU AI Act Artikel 50 gilt — was jetzt umzusetzen ist
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Wir trennen die Pflichten von Anbietern und Betreibern, erklären die begrenzte Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 und übersetzen die finalen Leitlinien sowie den freiwilligen Verhaltenskodex in eine praktische Checkliste.
Artikel 50 gilt seit 2. August 2026
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Die verschobenen Termine für Hochrisiko-KI — 2. Dezember 2027 für eigenständige Systeme und 2. August 2028 für produktintegrierte Systeme — setzen diese Pflichten nicht aus. Der häufige Kurzschluss „Der AI Act wurde verschoben“ ist deshalb falsch.
Artikel 50 verlangt konkrete Produktänderungen: Hinweise bei direkter KI-Interaktion, maschinenlesbare Markierungen bestimmter generierter Ausgaben und sicht- oder hörbare Offenlegung in bestimmten Einsatzfällen. Eine begrenzte Schonfrist bis 2. Dezember 2026 gilt nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur für die Markierungs- und Erkennungspflicht aus Absatz 2. Was folgt, ist technische Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was Artikel 50 tatsächlich verlangt
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 enthält vier materielle Pflichten und verteilt sie auf zwei Rollen. Die Absätze 1 und 2 binden den Anbieter — wer ein System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Die Absätze 3 und 4 binden den Betreiber — wer es in eigener Verantwortung verwendet. Absatz 5 regelt die Form des Hinweises. Absatz 6 stellt klar, dass diese Pflichten zu Kapitel III und zu sonstigem Unionsrecht hinzutreten.
Die Ausnahmen sind eng und konkret. Absatz 1 gilt nicht, wenn die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist. Absatz 2 gilt nicht, wenn ein System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert. Absatz 4 reduziert die Pflicht bei offenkundig künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken auf einen Hinweis, der den Werkgenuss nicht beeinträchtigt.
Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g deckelt Verstöße gegen Artikel 50 bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU kehrt Artikel 99 Absatz 6 das um: der jeweils niedrigere Betrag. Die konkreten Sanktionen und die zuständige Behörde legen die Mitgliedstaaten fest.
| Vorschrift | Verpflichtet | Auslöser | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Anbieter | System interagiert direkt mit Menschen | Hinweis auf das KI-System |
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter | Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte | Maschinenlesbare Markierung, erkennbare Ausgabe |
| Art. 50 Abs. 3 | Betreiber | Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betroffene informieren |
| Art. 50 Abs. 4 | Betreiber | Deepfake in Bild, Audio oder Video | Künstliche Erzeugung offenlegen |
| Art. 50 Abs. 4 | Betreiber | KI-Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Offenlegen, außer bei redaktioneller Verantwortung |
| Art. 50 Abs. 5 | Beide | Alle genannten Fälle | Klar, unterscheidbar, bei erstem Kontakt, barrierefrei |
Kennzeichnung ist Anbieterpflicht
Artikel 50 Absatz 2 verlangt, dass die Ausgaben generativer Systeme maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Er benennt kein Verfahren. Stattdessen setzt er einen Sorgfaltsmaßstab: wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig, soweit technisch möglich, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Umsetzungskosten. Die Pflicht liegt beim Anbieter, einschließlich der Anbieter von Universalmodellen, die als Dienst bereitgestellt werden.
Der finale Verhaltenskodex wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht. Er ist freiwillig: Unterzeichner können seine Maßnahmen als vorhersehbaren Weg zum Nachweis der Pflichten aus den Absätzen 2, 4 und 5 nutzen; Nichtunterzeichner müssen die Einhaltung mit anderen angemessenen Mitteln belegen. Der Kodex ersetzt den Gesetzestext nicht.
Technisch kann eine Lösung signierte Provenienz-Metadaten, ein Signal-Wasserzeichen und ein anbieterseitiges Erzeugungsprotokoll kombinieren. Diese Kombination ist eine Engineering-Empfehlung, keine wörtliche Vorgabe des Artikels. Jede Schicht hat Grenzen: Metadaten können beim Upload verschwinden, Wasserzeichen können Bearbeitung nicht immer überstehen, und ein Protokoll ist nur so belastbar wie Zugriffsschutz, Schlüsselverwaltung und Aufbewahrung.
Offenlegung gehört in die Oberfläche
Absatz 5 ist die Anforderung, die Teams unterschätzen. Die Information muss klar und unterscheidbar sein, die Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition erreichen und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen genügen. Ein wegklickbarer Dialog bei der Registrierung erfüllt davon nichts — nicht für ein Widget auf einer fremden Seite, nicht für einen Deeplink in eine laufende Konversation und nicht für einen Sprachkanal, in dem nichts sichtbar ist.
Wir bauen die Offenlegung als Eigenschaft des Kanals, nicht der Sitzung. Jede Oberfläche, die Modellausgaben darstellen kann, führt ihren eigenen Hinweis: ein dauerhaftes Label im Chat, ein gesprochener Satz vor dem ersten Zug im Sprachkanal, eine explizite Zeile in E-Mail- und Ticket-Antworten. Der Hinweis wird assistiver Technologie als Text zugänglich gemacht, nicht allein über Farbe oder ein Symbol. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung nach Absatz 3 brauchen den Hinweis vor Verarbeitungsbeginn.
Anbieter oder Betreiber ändert alles
Die Pflichten folgen der Rolle, und die Rolle entscheidet sich nicht daran, wer den Code geschrieben hat. Ein Anbieter bringt ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr. Ein Betreiber verwendet es in eigener Verantwortung. Nach Artikel 25 wird ein Betreiber, der seinen Namen auf ein System setzt, dessen Zweckbestimmung ändert oder es wesentlich verändert, selbst zum Anbieter — und erbt Absatz 2 mit.
Die meisten Organisationen, mit denen wir arbeiten, sind Betreiber eines Universalmodells und zugleich Anbieter der darauf gebauten Anwendung. Genau diese Kombination ist der typische Fehlerfall. Der Modellanbieter markiert, was er erzeugt; die Anwendung setzt die Ausgabe anschließend zusammen, beschneidet, konvertiert und rendert sie neu — und die Markierung überlebt die Strecke nicht. Markiert werden muss an der Grenze, an der Ihr System das Artefakt ausgibt. Halten Sie diese Erwartung im Vertrag fest und prüfen Sie sie in einem Test.
Was die Verordnung nicht verlangt
Artikel 50 verlangt kein sichtbares Wasserzeichen auf jedem erzeugten Bild. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters und die für Menschen wahrnehmbare Offenlegung des Betreibers sind getrennte Pflichten. Die finalen Leitlinien nehmen unter anderem Quellcode, sehr kurze Zeichenfolgen, reine Maschine-zu-Maschine-Ausgaben und bestimmte nicht finale Ausgaben in geschlossenen Entwicklungsumgebungen aus. „Nicht veröffentlicht“ ist dagegen keine pauschale Ausnahme.
Er garantiert außerdem nichts. Eine Markierung zeigt, dass ein System beansprucht, einen Inhalt erzeugt zu haben. Sie zeigt nicht, dass unmarkierte Inhalte von Menschen stammen, und Erkennungswerkzeuge heben diese Asymmetrie nicht auf. Artikel 50 ist eine Offenlegungspflicht für identifizierte Akteure, kein Herkunftsnachweis für das offene Web. Die Einhaltung sagt nichts über DSGVO, DSA oder Urheberrecht aus, die nach Absatz 6 parallel gelten.
Was verschoben wurde — und was nicht
Die Verordnung (EU) 2026/1744 zum Digital Omnibus wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli in Kraft. Der feste Zeitplan verschiebt die Regeln für eigenständige Hochrisiko-KI auf den 2. Dezember 2027 und für in Produkte eingebettete Hochrisiko-KI auf den 2. August 2028. Artikel 50 gilt dennoch seit 2. August 2026.
Die einzige hier relevante Übergangsregel ist eng: Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, muss Absatz 2 erst ab 2. Dezember 2026 eingehalten werden. Sie verschiebt weder den Hinweis auf direkte KI-Interaktion noch die Betreiberpflichten für Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes oder bestimmte Texte von öffentlichem Interesse.
Zuständig sind hauptsächlich die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Das AI Office überwacht nur bestimmte Systeme auf Basis von Universalmodellen und bestimmte sehr große Plattformen oder Suchmaschinen. Diese Rollenverteilung ändert die Pflichten des betroffenen Anbieters oder Betreibers nicht.
Die Kennzeichnungsschicht jetzt bauen
Die wesentlichen Umsetzungshilfen liegen vor: der finale freiwillige Verhaltenskodex seit 10. Juni 2026 und die finalen Leitlinien der Kommission seit 20. Juli 2026. Die Leitlinien konkretisieren Rollen, Ausnahmen und Beispiele; der Kodex beschreibt einen freiwilligen Nachweisweg. Teams sollten deshalb nicht mehr gegen Entwürfe implementieren.
Deshalb bauen wir auf dem auf, was bereits feststeht: einen definierten Punkt in der Architektur, an dem erzeugte Artefakte markiert und protokolliert werden; eine Offenlegungskomponente, die dem Kanal gehört; und eine Kennzeichnungsentscheidung, die samt verantwortlicher Person in der Veröffentlichungsstrecke festgehalten wird. Signaturschlüssel, Rotation und Prüfung behandeln wir dabei als Produktionsinfrastruktur.
Signierte Identitäten und Erzeugungsprotokolle können zusätzlich die betriebliche Nachvollziehbarkeit verbessern. Das ist ein möglicher Zusatznutzen, kein von Artikel 50 bewiesener Sicherheitseffekt: Eine Markierung beweist nicht, dass unmarkierte Inhalte menschlich sind oder dass markierte Inhalte wahr sind.
Quellen
- Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act) — Article 50, Article 99 and Article 113 (Official Journal, 12 July 2024)
- European Commission: Final guidelines on Article 50 transparency obligations (20 July 2026)
- European Commission: Article 50 questions and answers, including scope and grace period (updated 24 July 2026)
- European Commission: Final Code of Practice on marking and labelling AI-generated content (10 June 2026)
- Regulation (EU) 2026/1744 — Digital Omnibus on AI (Official Journal, 24 July 2026)
- C2PA: Content Credentials Technical Specification 2.3 (5 January 2026)
